Unlängst habe ich mir ein Nexus 7 Tablett bei Ditech gekauft und wollte es innerhalb der Rückgabefrist zurückgeben. Diese beträgt im Normalfall 7 Werktage.
In der Filiale Simmering folgte eine ausgiebigen Prüfung meines Gerätes, welches ich für 5 Tage aus der Packung genommen und getestet hatte. Nach knapp 10 Minuten wurde mir angeboten das Gerät zwar zurückzunehmen, aber ich müsse EUR 40,- für das “Zurücksetzen” bezahlen. Auf meine Information, dass das Gerät bereits zurückgesetzt ist, bekam ich die Antwort dass ich ja auch kein Gerät wolle, welches schon im Betrieb war.
Stimmt auffallend, aber ICH bin auch nicht der Händler, der das Ding nach dem Fernabgabegesetzt verkauft hat. Und dafür reicht eine BESTELLUNG über das Internet!
Bei einem Preis von EUR 300,- sind EUR 40,- über 10 % des Kaufpreises und ich weiß das Ditech solche Geräte mit 5% Preisnachlass verscherbelt. Also kein gutes Angebot für mich!
Da ich, bedingt durch die Feiertage 1-2 Tage über die 7 tägige Rückgabefrist war, hab ich das Angebot dankend abgelehnt ohne mich zu streiten. Mein Nexus 7 hat dann über Willhaben innerhalb einer Woche einen Käufer gefunden. Mit einem Verlust von nur EUR 20,- (inkl. allen Zubehör!!)
Ich rate euch daher bei Ditech genau zu hinterfragen, wie es mit der Rücknahme aussieht, wenn ihr ein Gerät zum Testen kauft! Mir wurde gesagt, dass man das Gerät nur zum vollen Preis zurücknimmt, wenn das Siegel der Verpackung ungeöffnet ist. DAS ist Blödsinn, denn erstens steht es so nicht im Fernabgabe Gesetz drinnen und zweitens wie soll ich den ein Gerät prüfen wenn ich es nicht auspacken darf…
Ditech rate ich: Die Auslegung der Wertminderung dem Gesetzestext anzupassen den dort steht:
Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat er die Ware zurückzustellen und ist die geleistete Zahlung grundsätzlich rückzuerstatten. Der Unternehmer darf sich jedoch ein angemessenes Entgelt für die Benützung einbehalten und sich auch eine allfällige Wertminderung abziehen, wobei es sich jedoch um eine tatsächliche Wertminderung und nicht bloß um eine fiktive in Folge der Übernahme der Sache handeln darf.
Bloß bestimmungsbemäßer Gebrauch führt daher nicht zu einer Wertminderung.
Quelle: WKO.at
Trotzdem muss gesagt sein, dass Ditech grundsätzlich sehr kundenfreundlich ist, und ich weiterhin gerne dort einkaufe. Aber mit deren Auslegung des Fernabgabegesetzes bin ich nicht einverstanden.
Durch einen Tipp von einem Freund habe ich übrigens noch einen anderen Fall gefunden, wo es um die Kundenfreundlichkeit bei Ditech geht. Bildet euch selbst eine Meinung ….
Dieses technische Problem mit einem HTC One X hatte ich selbst auch bereits ZWEI mal, sie sind also normalerweise ein Grund dem Kunden kulant entgegen zu kommen.
Quo vadis Ditech ??